Satzung Klever Rosenmontags-Komitee e.V. (KRK) 

§1 Name und Sitz

Der Verein führt die Bezeichnung „Klever Rosenmontags-Komitee e.V.“ (KRK).
Es hat seinen Sitz in Kleve und ist unter der Nummer 864 in das Vereinsregister am Amtsgericht Kleve eingetragen.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Er ist eine Vertretung der in Kleve und unmittelbaren Umgebung ansässigen Karnevalsgesellschaften,Interessengemeinschaften und Einzelpersonen mit dem Zweck, der Organisation und Durchführung des Klever Karnevals auf traditionsgebundener Grundlage. Hierbei liegt die Betonung auf die Pflege des Brauchtums, der Kultur und der niederrheinischen, insbesondere der Klever Mundart.

2. Die gemeinnützigen Zwecke und Aufgaben des Vereins ergeben sich aus nachfolgend aufgeführten Bestimmungen:

2.1. Wahl, Proklamation und Unterstützung des Klever Karnevalsprinzen, sowie die Repräsentation des Klever Karnevals.
2.2. Kontaktpflege mit den zuständigen Behörden, Gesellschaften, Vereinen, Gruppen, Nachbarstädten-/ gemeinden und den dort zuständigen Karnevalsinstitutionen, sowie den Karneval unterstützenden Unternehmen, Presseorganen und sonstigen öffentlichen Medien.
2.3. Durchführung von KRK-Versammlungen, Planung und Gestaltung der Prinzenproklamation, des Prinzenfrüh- oder Dämmerschoppens, des Rosenmontagszuges der Stadt Kleve, sowie weiterer, gemeinsamer Veranstaltungen.
2.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des KRK fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5. Mittel des KRK dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, wobei Aufwandsentschädigungen gezahlt werden können.
2.6. Die Erhebung von Beiträgen können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt werden.
3. Die Mitgliedschaft der dem KRK angeschlossenen Karnevalsgesellschaften,Interessengemeinschaften und Einzelpersonen in ihren Stammvereinen, bleibt von der Mitgliedschaft im KRK unberührt.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist im KRK schriftlich zu stellen. Vereine die dem KRK beitreten wollen, fügen Ihre Satzung dem Antrag bei. Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft im KRK entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliedschaft im KRK beginnt mit dem Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag und ist zunächst auf ein Jahr begrenzt. Ein Stimmrecht wird zugestanden. Liegen nach Ablauf des Jahres keine Einsprüche von Mitgliedern vor, ist dessen zeitliche Begrenzung aufgehoben und das neue Mitglied erhält volles Vereinsrecht.

Die Mitgliedschaft zum KRK besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern.

Ordentliche Mitglieder:

a) Karnevalsgesellschaften, die die Zweckbindung des § 2 dieser Satzung erfüllen und über eine eigene Satzung verfügen. Sie delegieren zwei Vertreter aus ihrem Verein mit Stimm- und Wahlrecht. Diese können sich bei Versammlungen durch stimm-, aber nicht wahlberechtigte Stellvertreter vertreten lassen. Die Delegierten sind der Geschäftsführung des KRK schriftlich zu benennen.
b) Der jeweilige Karnevalsprinz, ein Jahr vor seiner Amtszeit. Er ist stimmberechtigt.
c) Der Adjutant des Karnevalsprinzen für die jeweilige Session, ab der Proklamation und darüber hinaus bis zur nächsten Prinzenproklamation des folgenden Jahres.
d) Ein Vertreter der Stadt Kleve mit Stimm- und Wahlrecht.
e) Klever Karnevalsprinzen als Ehrenmitglieder nach ihrer Amtszeit mit Stimm- und Wahlrecht.
f) Einzelpersonen mit Stimm- und Wahlrecht.
g) Sonstige Interessenvertretungen mit Stimm- und Wahlrecht.

Außerordentliche Mitglieder:

a) Einzelpersonen mit Stimm- und Wahlrecht, die in der Verantwortung von Veranstaltungen des KRK stehen
b) Ehrenmitglieder, die nicht unter den Buchstaben e) der ordentlichen Mitglieder fallen,mit Stimm- und Wahlrecht.

§4 Stimm- und Wahlrecht

1. Stimmberichtigt und wählbar sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des KRK.
2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch Handzeichen gefasst, auf Antrag mit verdeckten Stimmzetteln.
3. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Anträge hierzu sind den Mitgliedern 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich im Wortlaut mitzuteilen.
4. Beschlüsse sind schriftlich zu verfassen und vom Vorsitzenden und Geschäftsführer unterzeichnen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Anerkennung und Beachtung dieser Satzung und dazu, an der Erfüllung der Aufgaben des KRK mitzuwirken.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) bei Einzelpersonen, durch Tod
b) durch schriftliche Kündigung, wenn diese drei Monate vor Ablauf des laufenden Geschäftsjahres bei der Geschäftsführung des KRK eingegangen ist (Datum des Poststempels)
c) das Vereinsinteresse geschädigt oder durch das Verhalten des Mitgliedes ernsthaft gefährdet wird
d) der Beitragspflicht länger als sechs Monate nicht nachgekommen wurde
e) dem Versuch, den Verein in irgendeiner Form parteipolitisch oder konfessionell zu beeinflussen.
f) gegen diese Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse verstoßen wird.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der Ausschluss bedarf einer ordnungsgemäßen Begründung, die dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen ist.

Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, der Versammlung seinen Einwand gegen den Ausschluss schriftlich oder mündlich zu begründen.

Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Vermögen des KRK, wobei sie

Ihren Verpflichtungen bis zur Beendigung der Mitgliedschaft nachzukommen haben.

§7 Geschäftsjahr und Beiträge

1. Das Geschäftsjahr ist gleichzeitig auch das Rechnungsjahr. Es beginnt am 01.04. und endet am 31.03. eines jeden Jahres.
2. Die Session (Amtszeit) eines Prinzen und seiner Garde erstreckt sich von seiner Proklamation bis zur Proklamation des neuen Prinzen im Folgejahr. Bei Ausfall des Prinzen während seiner Amtszeit entscheidet die Mitgliederversammlung, in Einzelfällen der Vorstand, über geeignete Maßnahmen.
3. Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
4. Die Zahlungsweise von Beiträgen und Umlagen wird vom Vorstand bestimmt.(einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung)

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Ausschüsse

§9 Mitgliederversammlung

1. Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es mindestens von 1/3 der Mitglieder unter Angaben von Gründen schriftlich beantragt wird. Die Versammlung muss spätestens 4 Wochen nach Antragseingang stattfinden.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem Präsidenten schriftlich unter Angabe der Tagesordnung,wenigstens 14 Tage vorher, einberufen.
4. In besonders dringenden Fällen können Einladungen auch kurzfristig, telefonisch oder per E-Mail erfolgen.
5. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 10 Tage vor Versammlungstermin schriftlich an die Geschäftsstelle des KRK einzureichen. Die Geschäftsstelle des KRK ist das Rathaus der Stadt Kleve.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des KRK, soweit sie nicht vom Vorstand oder den Ausschüssen wahrzunehmen sind.
8. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl von Vorstandsmitgliedern
d) Wahl von Kassenprüfern
e) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.Diese Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
g) Wahl des Karnevalsprinzen
i) Einsetzung besonderer Ausschüsse
j) Bewilligung des Haushaltsplans
k) Entscheidung und Abstimmung über Nebenordnungen
l) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, welche vom Vorsitzenden und Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§9a Ehrenmitglieder

Für die Ernennung von Ehrenmitgliedern im KRK, die sich im Klever Karneval besonders verdient gemacht haben, ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung erforderlich.

§10 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden
b) dem Präsidenten / 2. Vorsitzenden
c) den Vize-Präsidenten
d) dem Geschäftsführer
e) dem Schatzmeister
f) dem Pressesprecher
g) den Marketingleitern
h) dem Leiter Technik
i) dem Vertreter der Stadt Kleve (wird vom jeweils amtierenden Bürgermeister benannt)
j) bis zu 8 Beisitzern

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer; sie vertretenden Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt.
4.Gewählte Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse verbleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.
5.Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf und auf Antrag einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und Geschäftsführer zu unterzeichnen sind.
7. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

a. die Vertretung der Interessen des KRK bei Behörden, Unternehmen und dritten Personen,
b. Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen,
c. Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist,
d. Führung von Geschäften der laufenden Verwaltung,
e. der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten von denen er glaubt, dass die Beschlussfassung über seine Zuständigkeit geht,
f. Vorlagen und Anträge an das KRK zu beraten und zu beschließen, sofern die Satzung dieses vorgibt,Versammlungen vorzubereiten, die Tagesordnung festzulegen und Protokolle zu führen,
g. der Mitgliederversammlung einen geeigneten Kandidaten als Karnevalsprinz vorzuschlagen, wobei der Bewerber seine Kandidatur schriftlich dem Vorstand anzuzeigen hat,
h. Kontaktpflege mit dem jeweiligen, sessionalen Karnevalsprinzen und seiner Garde.
i. Wirtschaftliche Haushaltsführung,
j. Repräsentationsaufgaben,
k. Ausarbeitung von Nebenordnungen und Vorlage an die Mitgliederversammlung

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus persönlichen Gründen vorzeitig aus seinem Amt aus, so wird dessen Position bei der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest seiner Wahlzeit neu besetzt.

Erlischt die Delegation eines Vorstandsmitgliedes während seiner Amtszeit, bleibt seine Funktion im KRK bis zum Ende seiner Wahlperiode hiervon unberührt.

Für das nicht mehr von seinem Verein delegierte Vorstandsmitglied, kann dieser unverzüglich einen neuen Delegierten benennen.

Für erforderliche Leistungen, die über den Haushaltsbeschluss hinausgehen, bedarf es ab eines Betrages von 1500,- Euro eines Vorstandsbeschlusses. Ab einem Betrag von 2500,- Euro, ist der Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen.

Beratungen, deren Ergebnis und Beschlüsse, sind vertraulich zu behandeln.

§11 Ergänzende Bestimmungen

Der Kassenprüferausschuss ist ein ständiger Ausschuss, der aus mindestens 2 Mitgliedern besteht, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahre gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Wahl eines Kassenprüfers wird im Jahreswechsel versetzt durchgeführt.

Der Ausschuss hat die Jahresschlussrechnung und die Kasse im Beisein von mindestens einem Vorstandsmitglied zu prüfen und der Versammlung über das Ergebnis zu berichten.

§12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonderen, zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Im Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kleve, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.